Nationalratswahlen vom 19.10.2003
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Abkürzungen und Hinweise

Rechtsgrundlagen Zürich
Gesetz über das Vorschlagsrecht des Volkes (GVV )
Grunderlass vom 01.06.1969; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 27.02.1978; genehmigt am 23.07.1984

Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen (VWA )
Grunderlass vom 02.05.1984; genehmigt am
Letzte Aenderung vom 30.06.1997; genehmigt am 26.08.1997

Wahlgesetz (WG )
Grunderlass vom 04.09.1983; genehmigt am 25.11.1983 (Vorbehalt zu §§ 8 I S. 2; 11 I; 32; 38 I S. 1 + II; 73 Z 1; 131 und 135)
Letzte Aenderung vom 12.03.1995; genehmigt am 29.05.1995



Vorzeitige Stimmabgabe
Während der Schalteröffnungszeiten in Gemeinderatskanzlei oder Kreisbüro: spätestens ab Mittwoch, frühestens ab Erhalt der Stimmausweise (WG 19).
Wanderurnen für Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime auf Beschluss des Gemeinderates, weitergehend nur mit Bewilligung der kt. Direktion des Innern (WG 15 II, 26 S. 2); Oeffnungszeit der Wanderurnen mindestens 1/4 Stunde pro Standort (WG 16 II).

Briefliche Stimmabgabe
Stimmen müssen am Abstimmungssonntag vor Urnenschluss eintreffen (WG 22).
Die Stimmberechtigten müssen der Gemeindeverwaltung oder dem Kreisbüro ein Couvert mit dem Vermerk „briefliche Stimmabgabe" samt Erklärung über den Willen zur brieflichen Stimmabgabe sowie den Stimm- oder Wahlzetteln in zusätzlichem, verschlossenem neutralem Umschlag zustellen (WG 21 I).
Gemeinden können den Stimmberechtigten ein offizielles Antwortcouvert abgeben oder das Rückantwortcouvert als Stimmrechtsausweis ausgestalten (WG 21 II).

Stellvertretung
Für Stimmberechtigte über 60 oder Kranke (mit ärztlichem Ausweis) freie Stellvertretung (WG 18 II).
Für Gebrechliche freie Stellvertretung (WG 13 II).
Max. 3 Stimmzettel pro Person (WG 18 V).
Durch eine andere im gleichen Haus wohnende stimmberechtigte Person (WG 18 I).